freenet verurteilt: Kein Zwangs-Anruf für Kündigung
(Rück-)Werbung von Kunden trotz Unwillen und Kündigung
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Wie berichtet verlangen noch immer Provider und Web-Dienste mitunter eine telefonische Bestätigung einer in Textform ausgesprochenen Kündigung, obwohl das nicht mehr erlaubt ist. Denn wer das gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsformular ausfüllt und absendet, hat damit eine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen, die vom Provider laut Gesetz ohne weitere Verzögerungstaktik oder andere Spielchen zeitnah bestätigt werden muss.
Ein anderer Trick, um einen Rückruf des Kunden zu provozieren, besteht darin, dass Provider dem Kunden mitteilen, es gäbe "noch ausstehende Fragen zur Vertragskündigung". In der Regel handelt es sich hierbei aber auch nur um eine Masche, damit ein Telefonat zu Stande kommt, in dem der Provider dem Kunden ein mehr oder weniger attraktives Angebot zum Bleiben unterbreiten kann.
Interessantes Urteil gegen freenet
(Rück-)Werbung von Kunden trotz Unwillen und Kündigung
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband berichtet nun über ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.11.2023 (Az. 6 U 25/23), das erst jetzt bekannt wurde. Laut diesem Urteil darf ein Mobilfunk-Anbieter einen Verbraucher nach dessen Kündigung nicht mehr zu Werbezwecken kontaktieren, wenn dieser das ausdrücklich nicht möchte. Eine Ausnahme sei: Es müssten tatsächlich noch Fragen zur Kündigung geklärt werden.
Die freenet DLS GmbH habe mit einer Verbraucherin einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Die Verbraucherin hat diesen Vertrag in der Folge wirksam gekündigt und freenet dazu aufgefordert, keinen Kontakt zur Kunden(rück)gewinnung aufzunehmen.
Als Antwort erhielt die Kundin laut dem Bericht des vzbv ein Schreiben, in dem sie aufgefordert wurde, wegen angeblich noch bestehender Fragen zur Vertragsbeendigung bei dem Anbieter anzurufen. Welche Fragen das sein sollten, wurde allerdings weder aus dem Schreiben ersichtlich, noch konnten solche im Gerichtsverfahren vorgetragen werden. Vielmehr habe die Vermutung nahegelegen, dass dieses Gespräch explizit zur (Rück-)Werbung genutzt werden sollte. So sei zum Beispiel auch nicht ersichtlich gewesen, warum etwaige Fragen nicht hätten schriftlich beantwortet werden können.
Verbraucherin hatte explizit widersprochen
Da die Verbraucherin jedoch gerade solchen Werbeversuchen ausdrücklich widersprochen hatte, wandte sie sich mit einer Beschwerde an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg habe freenet zunächst abgemahnt und aufgefordert, solche Werbeversuche trotz erkennbarem entgegenstehendem Willen zu unterlassen. Da außergerichtlich keine Unterlassungserklärung von freenet abgegeben worden sei, hätten die Verbraucherschützer beim Landgericht Klage erhoben.
Das Landgericht Kiel habe der Verbraucherzentrale recht gegeben und das abgemahnte Verhalten untersagt. freenet hatte dann Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht habe das Urteil des Landgerichts aber bestätigt: Der Anbieter dürfe Verbraucher nicht auffordern, sich nach einer Kündigung "telefonisch zu melden, um angeblich noch ausstehende Fragen in Verbindung mit der Vertragsbeendigung zu klären, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung zu klärende Fragen noch offen stehen." Diese offenen Fragen habe freenet in dem vorliegenden Fall nicht ausreichend darlegen können.
Wer bei Handy, Internet und Festnetz ungerecht behandelt wird, steht nicht alleine da. Wir erläutern nicht nur, wie man bei der BNetzA, der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt Hilfe bekommt, sondern geben auch Tipps zur Selbsthilfe.