1N Telecom: Nach Anbieterwechsel jetzt Schadensersatz?
Weiter Streit um Anbieterwechsel zu 1N Telecom
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Das Unternehmen 1N Telecom machte bereits im vergangenen Jahr von sich reden: Verbraucher erhielten von dem Provider einen Brief, in dem ihnen kostenlose Anrufe in die Mobilfunknetze versprochen wurden. Wer leichtgläubig und ohne genaue Prüfung auf die Briefe hereinfiel und einen Vertrag unterschrieb, wechselte allerdings möglicherweise unbewusst und ungewollt seinen Festnetz-Internet-Anbieter.
Das Landgericht Düsseldorf entschied seinerzeit: 1N Telecom darf seine Werbebriefe nicht mehr an Festnetzkunden und an Kunden der Deutschen Telekom verschicken. Doch auch die Telekom musste in dem Streit eine Niederlage einstecken: Die Reaktion der Telekom auf die Briefe war nicht korrekt.
Verbraucherzentrale: Neue Masche
Weiter Streit um Anbieterwechsel zu 1N Telecom
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Die Verbraucherzentrale Bayern berichtet nun, dass sich bei ihr die Beschwerden über 1N Telecom häufen. In der Annahme, dass ein Schreiben der 1N Telecom von der Deutschen Telekom stammt, hätten viele Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Telefonanbieter gewechselt, ohne dies zu wollen.
Derzeit fordere die 1N Telecom sogar von vielen Verbrauchern Schadensersatz. Angeblich hätten sie den Telekommunikationsanbieter daran gehindert, seinen Vertrag zu erfüllen.
Details zu den Schadensersatzforderungen
Kunden wird laut Mitteilung der Verbraucherschützer vorgeworfen, sie hätten ihrem alten Telefonanbieter keinen Auftrag für eine Rufnummernmitnahme erteilt. Betroffene sollten die Forderung auf Schadensersatz allerdings nicht vorschnell bezahlen, sondern den vermeintlich bestehenden Vertrag prüfen lassen, empfiehlt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale bestehen gute Chancen, dass Verbraucher den Vertrag auch anfechten können. Die 1N Telecom habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Vertrag wirksam angefochten wurde.
Vorzeitige Vertragskündigungen
Jetzt kündigt die 1N Telecom offenbar auch vorzeitig viele angeblich geschlossene Verträge. Den meisten Verbrauchern sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie einen neuen Vertrag abgeschlossen hatten.
Falls Betroffene ihren Anbieter aber gar nicht wechseln wollen, sollten sie den Vertrag so schnell wie möglich widerrufen, rät Tatjana Halm. Die Widerrufsfrist beträgt allerdings regulär nur 14 Tage. In Einzelfällen könne sich diese auf ein Jahr und 14 Tage verlängern, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Das sollten Verbraucher prüfen lassen, beispielsweise von der örtlichen Verbraucherzentrale, empfehlen die Experten. Ist die Widerrufsfrist verstrichen, könne der Vertrag meist nur noch angefochten werden.
Wir zeigen Ihnen eine aktuelle Übersicht zu ausgewählten DSL-Flatrate-Aktionsangeboten für Einsteiger und Provider-Wechsler im April.