Retoure, Widerruf, Privatverkauf - das müssen Sie wissen
Oft kommen Waren zusammen, die man gar nicht haben und später doch wieder loswerden möchte.
Umtausch, Retoure, Rückgabe, Widerruf oder "was bei eBay reinstellen" definieren, wie man sich von möglicherweise voreilig gekauften Waren an Angebotstagen wieder trennen kann. Es gibt auch Möglichkeiten, Geschenke, die man nicht haben möchte, wieder loszuwerden, beispielsweise über Ankaufportale und Online-Marktplätze.
In unserem Ratgeber lesen Sie alles zum Thema Retouren, Widerruf & Co.
Umtausch beim stationären Händler
Sollte das Geschenk nicht den persönlichen Geschmack treffen, hat der Beschenkte allerdings nicht automatisch das Recht, die Waren zurückzugeben und dafür das Geld zu verlangen. "Vielmehr sind Käufer auf die Kulanz des Händlers angewiesen", erklärt die Verbraucherzentrale.
Eine Möglichkeit, von vornherein eine Absicherung zu treffen, liegt beim Käufer. Geht er davon aus,
dass das Geschenk unter Umständen nicht gefallen könnte, hat er die Möglichkeit,
sich beim Händler schriftlich zusichern zu lassen, dass das Geschenk bei Nichtgefallen später wieder vom Händler
zurückgenommen werden kann.
Beim Umtausch von Geschenken kommt es zunächst auf die Kulanz des Händlers an
Bild: Image licensed by Ingram Image
Anders ist es natürlich, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist. Dann hat der Käufer klare Rechte gegenüber
dem Verkäufer, erklärt die Verbraucherzentrale weiter. "Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit,
Ansprüche beim Händler geltend zu machen."
Der Händler hat natürlich genauso Rechte wie der Käufer. "Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern", erklärt die Verbraucherzentrale.
Gutscheine
Gutscheine sind beliebte Geschenke, so kann sich der Beschenkte selbst aussuchen, was er haben möchte. Er sollte allerdings auf die Gültigkeit achten, wann die Frist zur Einlösung endet. In der Regel gilt dabei eine Frist von drei Jahren.
Die Frist ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben. Eine Frist darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hat das Oberlandgericht München in zwei Urteilen festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Online-Händler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers (Quelle: Verbraucherzentrale). Und: Ein Händler ist in der Regel nicht verpflichtet, den Geldbetrag des Gutscheins auszuzahlen.
Sollten Sie einen Gutschein geschenkt bekommen haben, mit dem Sie nichts anfangen können, ist es auch möglich, diesen weiterzuverschenken. Die Verbraucherzentrale konkretisiert: "In der Regel ist ein Gutschein übertragbar, sodass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. [...] Wenn ein Name auf dem Gutschein geschrieben wird, soll das dem Gutschein nur eine persönliche Note verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen darf."
Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn die Leistung, die der Gutschein beschreibt, auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist.
Falls Gutscheine Corona-bedingt nicht eingelöst werden können
In diesem Fall haben Gutscheine ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sollte die Frist allerdings enden und der Gutschein kann aufgrund einer möglicherweise anhaltenden Pandemie nicht eingelöst werden, verlängert sich die Einlösefrist nach Ansicht der Verbraucherzentrale.
Wer einen Gutschein besitzt und ihn wegen der anhaltenden Pandemie nicht einlösen kann, sollte sich rechtzeitig mit dem Händler in Verbindung setzen und die Verlängerung des Gutscheins regeln.
Auf der nächsten Seite beschäftigen wir uns mit dem Widerrufsrecht.
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